22.12.2022

Änderungen 2023

Zum Jahreswechsel 2023 hat der Gesetzgeber wieder einige Änderungen umgesetzt. Hier eine Auswahl:

Sparerfreibetrag

Zum 1. Januar 2023 steigt die Midi-Job-Grenze deutlich an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dann erst ab einem Einkommen von monatlich 2000 Euro volle Sozialbeiträge zahlen. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1300 auf 1600 Euro gestiegen. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro .

Kindergeld

Im Jahr 2023 steigt das Kindergeld. Für die ersten drei Kinder erhalten Familien dann jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro.

Gesetzliche Krankenversicherung wird teurer

Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ein maximales Einkommen von jährlich 59.850 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung (PKV) wird weiter erschwert und ist ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 66.600 Euro möglich. Im Jahr 2022 lag diese Schwelle bei 64.350 Euro.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent . Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 403,99 Euro für die Kranken- und 76,06 Euro (51,12 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung.

Betriebliche Altersvorsorge: Höhere maximale Förderbeträge

Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhöht sich im neuen Jahr: von 564 auf 584 Euro. Außerdem steigt der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich. Wichtig: Davon nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen.